BAYREUTH – Aschermittwoch, 6. März, gilt nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannter „stiller Tag“. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist.
Tanzveranstaltungen sind daher ebenso verboten wie der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielsweise Spielhallen.
Sportveranstaltungen sind hingegen erlaubt.
***
Stadt Bayreuth