Beschränkende Maßnahmen treten in Kraft: Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Sperrstunde für die Gastronomie.
BAYREUTH – Das Corona-Infektionsgeschehen in der Stadt Bayreuth hat sich in den vergangenen Tagen deutlich verschärft. Die Stadt hat den Signalwert der 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aktuell überschritten.
Somit steht die Bayerische Corona-Ampel des Gesundheitsministeriums für das Stadtgebiet Bayreuth auf Gelb. Es treten eine Reihe von beschränkenden Maßnahmen in Kraft, die die Bayerische Staatsregierung für Hotspotregionen in Bayern vorsieht.
Aufgrund der Überschreitung des Signalwerts gelten ab Freitag, 23. Oktober, 0 Uhr, folgende Bestimmungen:
Maskenpflicht und Alkoholkonsumverbot: Auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen gilt ab sofort eine Maskenpflicht.
Dies sind im Einzelnen:
• Alexanderstraße
• Am Mainflecklein
• Am Mühltürlein
• Am Sendelbach
• Annecyplatz
• Badstraße
• Bahnhofstraße
• Bahnhofsvorplatz
• Brautgasse
• Dammallee
• Dammwäldchen
• Dilchertstraße
• Frauengasse
• Friedrichstraße
• Fußgängerzone in der Maximilianstraße
• Gerbergasse
• Gerberplatz
• Hohenzollernplatz
• Hohenzollernring
• Jahnstraße
• Jean-Paul-Platz
• Josephsplatz
• Kämmereigasse
• Kanalstraße
• Kanzleistraße
• Kirchgasse
• Kirchplatz
• La-Spezia-Platz
• Ludwigstraße
• Luitpoldplatz
• Münzgasse
• Opernplatz
• Opernstraße
• Parkhausstraße
• Prager Platz
• Residenzplatz
• Richard-Wagner-Straße
• Schloßberglein
• Schulstraße
• Sophienstraße
• Spitalgasse
• Steingraeberpassage
• Sternplatz
• Von-Römer-Straße
• Wölfelstraße
• ZOH
Auf den genannten Plätzen ist außerdem der Konsum von Alkohol untersagt.
Die Maskenpflicht gilt auch für die Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
Sie gilt auch für die Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Am Arbeitsplatz selber gilt ebenfalls Maskenpflicht soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Sie gilt selbstverständlich nicht in den Kantinen am Platz während der Einnahme von Speisen und Getränken.
Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht ferner auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen, bei Tagungen und Kongressen, in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos sowie bei Sportveranstaltungen.
Private Feiern und Treffen: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
Der Teilnehmerkreis für zulässige private Feiern (wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung – das heißt, auch dann, wenn private Feierlichkeiten in gastronomischen Betrieben stattfinden – auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
Sperrstunde: Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde). Ausgenommen hiervon ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
Verkauf von Alkohol: Der Verkauf von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr verboten.
Wie lange gelten diese Einschränkungen?
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich im Internet unter www.stmgp.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert-Koch-Instituts (RKI) oder des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 von 35 beziehungsweise 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist.
Die oben aufgeführten Einschränkungen in der Stadt Bayreuth gelten ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung Bayreuths unter den Städten und Landkreisen mit „7-Tage-Inzidenz ab 35“ folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung. Das bedeutet, dass auch nach einem Unterschreiten des Signalwertes die Maßnahmen solange gelten, bis die Grenzwerte sechs volle Tage unterschritten werden.
Sollte die 7-Tage-Inzidenz in Bayreuth auf 50 oder mehr steigen, würde dies in der Bayerischen Corona-Ampel auf der Liste „7-Tage-Inzidenz ab 50“ (rot) veröffentlicht. Ab dem Tag, nachdem Bayreuth erstmals auf dieser Liste genannt würde, würden für die Stadt automatisch die zusätzlichen Regeln gelten, die die Staatsregierung für diesen Fall festgelegt hat.
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Stadt Bayreuth